Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Pfändungsfreies Einkommen ist nicht gleich pfändungsfreies Erspartes

Wer pfändungsfreies Arbeitseinkommen anspart, sollte sich des Umstands bewusst sein, dass diese Ersparnisse zur Insolvenzmasse gehören und folglich an die Gläubiger verteilt werden.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof in einem Verfahren hin, innerhalb dessen sich ein Insolvenzschuldner gegen die Pfändung dieser Ersparnisse wehren wollte.

Das Gericht teilte mit, dass lediglich ein gewisser Teil des Arbeitseinkommens nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Befriedigung der Gläubiger verwertet wird. Einen Teil dieses pfändungsfreien Einkommens anzusparen, und den Gläubigern auf Dauer vorzuenthalten, ist hingegen nicht mit dem Recht vereinbar. Diese Ersparnisse sind vielmehr der Insolvenzmasse zuzurechnen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 247 11 vom 26.09.2013
Normen: §§ 35 I, 36 I InsO
[bns]

 
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